Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 21 Mehrbedarfe
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-1 (1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-2 (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-3 (3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-4 (4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-5 (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-6 (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-6a (6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-7 (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/21#abs-8 (8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Wird zitiert von 1.342 Entscheidungen zu § 21 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23Zitiert von 8
- LG Essen, 27.11.2017 – 32 KLs 8/17
- LSG NRW, 13.09.2007 – L 7 AS 41/07Zitiert von 8
- SG Dortmund, 10.04.2026 – S 35 AS 2078/23
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2021 – L 7 AS 3146/19Zitiert von 3
- LSG Hessen, 27.11.2017 – L 9 AS 3/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.06.2026 – 2 K 2077/25 E
- BSG, 20.04.2026 – B 4 AS 66/26 BHGrundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung - Erfolgsaussicht - Grundsätzliche Bedeutung - Pandemiebedingte Mehraufwendungen - Pauschale Einmalzahlung - Härtefallmehrbedarf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 10.03.2026 – B 4 AS 275/25 BHProzesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsicherung für Arbeitsuchende - pandemiebedingter Mehraufwand - Einmalleistung - Härtefallmehrbedarf - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.